


Stand: 06.01.2020, D-01067 Dresden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Agentur Sonderform * Catherine Lindner & Martin Lindner GbR (im folgenden Sonderform genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Widerspricht der Auftraggeber den Geschäftsbedingungen nicht unverzüglich, gelten diese automatisch als vereinbart.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne die Einwilligung von Sonderform weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden.
1.2. Handelt es sich um einen Verstoß gegen 1.1. kann Sonderform eine Vertragsstrafe von 200 % der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber verlangen.
1.3. Sofern nicht anders vereinbart überträgt Sonderform das einfache Nutzungsrecht an den Auftraggeber. Dieses beinhaltet die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Auch wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde, bleibt Sonderform dazu berechtigt die erstellten Entwürfe, Reinzeichnungen und Vervielfältigungen für die Eigenwerbung zu verwenden.
1.4. Möchte der Auftraggeber Nutzungsrechte an Dritte weiter geben, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Sonderform und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
1.5. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart hat Sonderform ein Recht auf Namensnennung auf Vervielfältigungsstücken. Nennt der Auftraggeber Sonderform nicht, kann Sonderform eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % von der vereinbarten Vergütung verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht von Sonderform bei einer bestimmten Schadensrechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6. Alle Arbeiten, einschließlich Entwürfe und Skizzen, sind durch das Urheberrecht als persönliche geistige Schöpfung geschützt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Werk nicht die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 UrhG) erreicht.
1.7. Nicht vereinbarte Wiederholungen oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig und dürfen nur mit Einwilligung von Sonderform realisiert werden.
1.8. Sonderform steht ein Anspruch auf Auskunft über den Nutzungsumfang zu.
2. Abnahme
2.1. Die Abnahme eines Werkes hat vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zu erfolgen. Gestalterisch-künstlerische Gründe für eine Verweigerung der Abnahme gelten als nichtig, da Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Auftrags herrscht.
2.2. Ein Entwurf gilt automatisch als vom Auftraggeber abgenommen, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Erklärung zur Abnahme erfolgt. Nach dieser Frist wird der Entwurf in Rechnung gestellt.
2.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und fordert einen Auftragsrücktritt, kann Sonderform die bereits begonnene und geleistete Arbeit in Rechnung stellen und hat ein Recht auf Schadenersatz.
3. Vergütung
3.1. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Abzug.
3.2. Wenn nicht anders vereinbart sind alle Vergütungen spätestens bei Lieferung der Werke fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, kann Sonderform Abschlagszahlungen für den jeweiligen Arbeitsaufwand verlangen.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet für die Entwürfe und Werke, die zu einem größeren Umfang als vorgesehen genutzt oder erneuert werden, eine Vergütung für eine zusätzliche Nutzung an Sonderform zu zahlen.
3.4. Sonderform kann eine Abschlagsvergütung berechnen, auch wenn der Auftraggeber sein Nutzungsrecht und damit seine Nutzungsoption nicht ausübt.
3.5. Sofern nicht anders vereinbart, richtet dich die Berechnung der Vergütung nach einem Stundensatz von 70,00 Euro.
3.6. Sonderform übt keine unentgeltliche Tätigkeit, wie das Schaffen von kostenfreien Entwürfen aus.
3.7. Wenn nicht anders vereinbart, begründen die vom Auftraggeber in das Werk eingeflossenen Ideen, Vorschläge und Weisungen kein Miturheberrecht. Sie haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
4. Beteiligung Dritter
4.1. Für die Erfüllung von Aufträgen arbeitet Sonderform bei Bedarf mit Dritten zusammen. Sofern nicht anders vereinbart entscheidet Sonderform über die Beauftragung Dritter. Dabei laufen alle Rechnungen über Sonderform. Sonderform ist dem Auftraggeber in diesem Fall zu keiner Auskunft über Konditionen mit den jeweiligen Dritten verpflichtet. Sollte eine Vollmacht zur Beauftragung Dritter notwendig sein, bitten wir den Auftraggeber diese zu erteilen.
4.2. Der Auftraggeber kann Dritte beauftragen, mit denen Sonderform im Rahmen des Auftrags zusammenarbeitet, sofern sich die Tätigkeitsbereiche nicht überschneiden. Bitte informieren Sie uns vor der Beauftragung, ob Sie eine solche Zusammenarbeit wünschen. Ist eine produktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich, stimmt sich Sonderform mit den Dritten entsprechend ab. Sollte eine Zusammenarbeit nicht möglich sein, ist Sonderform dazu berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen.
5. Fremdleistungen und Nebenkosten
5.1. Sonderform ist berechtigt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Fremdleistungen, sofern notwendig für die Auftragserfüllung, zu bestellen. Hierzu ist Sonderform vom Auftraggeber eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
5.2. Alle Fremdleistungen, die im Namen oder auf Rechnung an Sonderform abgeschlossen wurden, müssen vom Auftraggeber übernommen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sonderform von sämtlichen Verbindlichkeiten des Auftrags entsprechend freizustellen, besonders für die Zahlungsverpflichtung für Fremdleistungen.
5.3. Alle Nebenkosten, die durch Entwurfsarbeiten entstehen, sind Sonderform vom Auftraggeber zu erstatten.
5.4. Für mit dem Auftraggeber abgesprochene, notwendige Reisen, die für den Auftrag und dessen Durchführung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.
6. Eigentum, Rückgabepflicht
6.1. Sonderform überträgt dem Auftraggeber an Entwürfen und Reinzeichnungen Nutzungsrechte. Das Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
6.2. Werden Originale von Sonderform erstellt, hat der Auftraggeber diese innerhalb von spätestens drei Monaten nach Lieferung unbeschadet wieder zurückzugeben, sofern zwischen Sonderform und Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde.
6.3. Werden Originale durch den Auftraggeber beschädigt, hat dieser die Kosten für den Ersatz zu tragen.
7. Herausgabe von Daten
7.1. Eine gewünschte Herausgabe von Daten und/oder Dateien von Sonderform an den Auftraggeber muss schriftlich vereinbart und gesondert vergütet werden. Sonderform verpflichtet sich nicht Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.
7.2. Wurden dem Auftraggeber Daten und/oder Dateien von Sonderform zur Verfügung gestellt, dürfen Änderungen an ihnen nur mit Zustimmung von Sonderform erfolgen.
7.3. Alle Kosten für den Transport von Daten und/oder Dateien, on- und/oder offline hat der Auftraggeber zu tragen.
7.4. Sonderform haftet nicht bei Mängeln und Fehlern an Daten und/oder Dateien, die beim Datenimport zum Auftraggeber entstehen können, es sei denn es liegt ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1. Bevor eine Vervielfältigung der Werke ausgeführt wird, legt der Auftraggeber Sonderform Korrekturmuster vor.
8.2. Gern übernimmt Sonderform die Produktionsüberwachung für den Auftraggeber, sofern eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ist das der Fall, entscheidet Sonderform nach eigenem Ermessen und gibt eigenständig Anweisungen.
8.3. Der Auftraggeber überlässt Sonderform unentgeltlich eine angemessene Anzahl an einwandfreien Mustern von fertig gestellten Arbeiten.
9. Haftung
9.1. Sonderform kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die Sonderform selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Gleiches gilt für Schäden, die aufgrund einer Pflichtverletzung oder durch eine unerlaubte Handlung entstanden sind.
9.2. Wird eine mangelnde Leistung seitens Sonderform festgestellt, verpflichtet sich Sonderform einer kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.
9.3. Alle Kosten für Zu- und Rücksendungen von Werken hat der Auftraggeber zu leisten. Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.
9.4. Der Auftraggeber ist mit Abnahme des Werkes für die Richtigkeit der Inhalte (Text und Bild) verantwortlich.
9.5. Für alle Entwürfe und Designarbeiten haftet Sonderform nicht für die Zulässigkeit im wettbewerbs- und markenrechtlichen Sinn und/oder für die Eintragungsfähigkeit.
9.6. Stellt der Auftraggeber Mängel am Werk fest, sind diese innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich an Sonderform zu kommunizieren. Erfolgt die Beanstandung nicht innerhalb dieser Frist gilt das Werk als vom Auftraggeber mängelfrei abgenommen.
9.7. Gibt Sonderform Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers in Auftrag und auf dessen Rechnung, so haftet Sonderform nicht für die Leistung und Ergebnisse der Fremdleistungserbringer.
9.8. Die finale Freigabe und Veröffentlichung von Werken erfolgt durch den Auftraggeber. Bevollmächtigt der Auftraggeber Sonderform für die Freigabe von Teilen oder dem gesamten Werk, stellt er Sonderform von der Haftung frei.
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1. Innerhalb eines Auftrags besteht für Sonderform Gestaltungsfreiheit. Sofern nicht anders festgelegt, hat der Auftraggeber alle Mehrkosten für nachträgliche Änderungen oder Änderungen während der Produktion zu tragen.
10.2. Alle Änderungen und Neuerstellungen von Entwürfen, Skizzen und anderen zusätzliche Leistungen werden, wenn nicht anders vereinbart, gesondert und nach Zeitaufwand abgerechnet.
10.3. Sollte sich die Durchführung und Fertigstellung eines Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögern, kann Sonderform eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Vergütung verlangen. Das gilt z. B., wenn der Auftraggeber nicht die nötigen Daten, Informationen und/oder Unterlagen vorlegt. Alle daraus resultierenden Lieferverzögerungen und Kosten, hat der Auftraggeber zu tragen.
10.4. Mit der Übergabe von Vorlagen an Sonderform versichert der Auftraggeber, dass er alle nötigen Rechte an den Vorlagen besitzt und diese von den Rechten Dritter frei sind. Sollte der Auftraggeber nicht für die Verwendung dieser Vorlagen berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Sonderform von allen Ersatzansprüchen durch Dritte frei.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Hat der Auftraggeber seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er seinen Sitz nach Abschluss des Vertrags ins Ausland, wird als Gerichtsstand der Sitz von Sonderform festgelegt.
11.2. Ist eine der genannten Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.